Die Bremsausrüstung der
Gemäss modernen Vorschriften dürfen Triebfahrzeuge ohne Ergänzungsbremse (z.B. elektrische Bremse) nur verkehren, wenn die mechanische Bremse des Wagenzuges eine
definierte minimale Bremsverzögerung der gesamten Zugskomposition zulässt. Die mechanische Bremse der Lokomotive darf dabei nicht in die Rechnung mit einbezogen werden.
Das Bremsvermögen von Eisenbahnfahrzeugen wird in Tonnen, beziehungsweise in Prozenten angegeben: 100 Bremsprozente entsprechen ungefähr einer durchschnittlichen Verzögerung von
Das minimal erforderliche Bremsverhältnis für die Talfahrt in einem Gefälle von
| Fahrzeugbezeichnung | «Lok 205» | A 1102 | B 2060 | C 2012 | Total | Bremsprozent |
| Fahrzeuggewicht Brutto (Fahrzeuggewicht Netto) | 37 t (37 t) | 12,07 t | 12,14 t | 11 t | 72,21 t | |
| Bremsgewicht Wagenzug ohne Lok | 0 t | 10 t | 9 t | 8 t | 27 t | 37,39 % |
| Bremsgewicht des gesamten Zuges | 22 t | 10 t | 9 t | 8 t | 49 t | 67,86 % |
Für diesen Spezialfall ist beim Gesetzgeber und bei der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin eine Sonderbewilligung einzuholen, damit ausnahmsweise die mechanische Bremskraft der Lokomotive mit
einberechnet werden darf. Die fehlenden Bremshundertstel sind mit einer Reduktion der maximal zulässigen Reisegeschwindigkeit zu kompensieren.
Wird die Sonderbewilligung durch den Gesetzgeber nicht erteilt, so darf die Lokomotive nur auf Gleisabschnitten verkehren, wo aufgrund des geringen Gefälles die aktuellen Bremsvorschriften eingehalten werden.