Die Bremsausrüstung der «Lok 205» erfüllt die Auflagen moderner Vorschriften nicht: Der Repulsionsmotor lässt keinen generatorischen Betrieb zu. Die Lokomotive verfügt somit über keine elektrische Ergänzungsbremse. Sie bremst ausschliesslich mit Hilfe einer mechanischen Klotzbremse, welche bei falscher Anwendung im Dauerbetrieb überhitzen und entsprechend Schaden nehmen kann.

Gemäss modernen Vorschriften dürfen Triebfahrzeuge ohne Ergänzungsbremse (z.B. elektrische Bremse) nur verkehren, wenn die mechanische Bremse des Wagenzuges eine definierte minimale Bremsverzögerung der gesamten Zugskomposition zulässt. Die mechanische Bremse der Lokomotive darf dabei nicht in die Rechnung mit einbezogen werden.

Das Bremsvermögen von Eisenbahnfahrzeugen wird in Tonnen, beziehungsweise in Prozenten angegeben: 100 Bremsprozente entsprechen ungefähr einer durchschnittlichen Verzögerung von 1 m/s², gemessen über das gesamte zulässige Geschwindigkeitsspektrum des jeweiligen Fahrzeuges. Beispielsweise verzögert somit ein 35 Tonnen schweres Fahrzeug mit 80 Bremsprozenten durchschnittlich mit maximal 0.8 m/s² und verfügt entsprechend über ein Bremsgewicht von 28 Tonnen (35 t x 80 % / 100 % = 28 t).

Das minimal erforderliche Bremsverhältnis für die Talfahrt in einem Gefälle von 35 ‰ beträgt bei der Rhätischen Bahn 43 %. Natürlich kann die beschriebene gesetzliche Auflage von einer maximal 35 Tonnen schweren Anhängelast nicht erfüllt werden, wenn die rechnerisch ungebremste Lokomotive bereits 37 Tonnen wiegt.

Fahrzeugbezeichnung«Lok 205»A 1102B 2060C 2012TotalBremsprozent
Fahrzeuggewicht Brutto
(Fahrzeuggewicht Netto)
37 t
(37 t)
12,07 t (10,27 t)12,14 t (8,84 t)11 t
(8 t)
72,21 t (64,11 t)
Bremsgewicht Wagenzug ohne Lok0 t10 t9 t8 t27 t37,39 % (42,12 %)
Bremsgewicht des gesamten Zuges22 t10 t9 t8 t49 t67,86 % (76,43 %)


Für diesen Spezialfall ist beim Gesetzgeber und bei der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin eine Sonderbewilligung einzuholen, damit ausnahmsweise die mechanische Bremskraft der Lokomotive mit einberechnet werden darf. Die fehlenden Bremshundertstel sind mit einer Reduktion der maximal zulässigen Reisegeschwindigkeit zu kompensieren.

Wird die Sonderbewilligung durch den Gesetzgeber nicht erteilt, so darf die Lokomotive nur auf Gleisabschnitten verkehren, wo aufgrund des geringen Gefälles die aktuellen Bremsvorschriften eingehalten werden.